Karenzzeit im Mitteilungsblatt vor einer Wahl

PFB WählerInnenvereinigung für Mitteilungsblatt Kernen 06-24 vom 7.2.24

Bei der letzten GR-Sitzung stand unter Pkt. 9 die „Neufassung des Redaktionsstatuts des Mitteilungsblattes“ auf der Tagesordnung.

Dabei wurde u.a. beschlossen, dass in Zukunft vor Wahlen für alle Veröffentlichungen politischer Art eine Karenzzeit von 3 Monaten vor dem jeweiligen Wahltermin einzuhalten sei. Karenz ist eine Sperrfrist. Da die GR-Wahl am 9. Juni 2024 stattfindet, heißt dies, dass die örtlichen Parteien und Wählervereinigungen ihre (wöchentlichen) Rubriken im Mitteilungsblatt nur noch bis zum 6. März (!) veröffentlichen dürfen. Danach ist Schluss: keine Vorstellung der KandidatInnen, kein Wahlprogramm, nix. Nur reine Ankündigungen sind noch gestattet, z.B. „Infostand am Samstag auf dem Marktplatz“. Sonst nix.

Bei der GR-Wahl 2019 war dies noch anders, da galt eine Karenzzeit von 2 Wochen vor dem Wahltermin. Und es konnten bis zu diesem Termin Wahlprogramm und KandidatInnen vorgestellt werden.

Nun heißt es in der Vorlage der Verwaltung zu diesem Punkt, dass der Staatsgerichtshof BaWü eine Karenz von 5-6 Monaten für vertretbar hält, das Innenministerium und die Rechtsaufsicht sprechen von 3 Monaten. Dies sind allerdings keine bindenden Vorschriften, sondern nur Empfehlungen. Gesetzlich geregelt (in § 20 Gemeindeordnung BaWü) ist eine Karenzzeit zwischen 2 Wochen und 6 Monaten.

Mit überwältigender Mehrheit (1 Gegenstimme vom PFB, 2 Enthaltungen von der UFW) hat der GR am 1.2. eine 3-monatige Karenz beschlossen. Also eine politische Selbst-Kastrierung. Auf Nachfrage von GR Dietzel (UFW) verwies der Bürgermeister auf die Möglichkeit, ab März über Flugblätter und Anzeigen die KandidatInnen vorzustellen. Dies ist allerdings eine Benachteiligung kleinerer Gruppierungen, die nicht so viel Geld zur Verfügung haben wie die großen Parteien. Was meinen Sie? Mail an info@pfb-kernen.de